Im zweiten Teil geht Sven Johns ans Eingemachte: das neue BGH-Urteil zur Frage, wann ein Objekt als Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus gilt – und damit, ob die hälftige Provisionsteilung greift. Anders als die Vorinstanzen (OLG Schleswig-Holstein und OLG Hamm mit „objektiven Kriterien") stellt der BGH auf die Nutzungsabsicht des Erwerbers zum Zeitpunkt des Maklervertrags ab. Anhand echter Fälle – etwa der Dreifamilienvilla, die als Einfamilienhaus genutzt werden soll – zeigt er die Konsequenzen für Ihre Provisionsvereinbarung und wie Sie sich mit einer alternativen Provisionsvereinbarung absichern. Zum Schluss geht es um Provisionsfälligkeit, Zurückbehaltungsrecht und die Folgen für Ihre Liquiditätsplanung.
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